ACHTUNG: Urlaubsansprüche verfallen nicht mehr so einfach

22. February 2019by KGH
Eine Rechtssprechungsänderung erfordert die unverzügliche Reaktion durch die Arbeitgeber!

 

Nach dem Bundesurlaubsgesetz verfallen Urlaubsansprüche wenn sie nicht im laufenden Kalenderjahr genommen werden, bzw. eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr stattgefunden hat und der Urlaub dann in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen wurde (§ 7 Abs. 3 BUrlG).

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15) ist dies nicht mehr so, sodass künftig Arbeitgeber selbst für einen Verfall der Urlaubsansprüche Sorge tragen müssen bzw. Arbeitnehmer prüfen können, ob noch Urlaubsansprüche aus den Vorjahren im laufenden, oder einem beendeten Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden können.

Dieser Entscheidung liegt eine Vorgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union zugrunde. Dem Arbeitgeber obliegt nunmehr unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. D.h., dass der Arbeitgeber nunmehr gehalten ist konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, in dem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun. Der Arbeitgeber hat klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übergangszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt (siehe Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9/19).

Im Ergebnis bedeutet dies für Arbeitgeber, dass sie künftig darauf achten müssen, dass der Arbeitnehmer auch rechtzeitig Urlaub beantragt und nimmt. Sofern dies absehbar nicht der Fall ist muss er diese Tatsache gegenüber dem Arbeitnehmer in beweisbarer Form zum Ausdruck bringen und ihn auffordern, rechtzeitig Urlaub zu beantragen und zu nehmen. Nur in diesem Fall kann er sich später gegenüber dem Arbeitnehmer auf den bisher automatisch eingetretenen Verfall von Urlaubsansprüchen nach bestimmten Zeitabläufen berufen.

Im Hinblick darauf, dass die aus 2018 übergegangenen Urlaubsansprüche regelmäßig am 31.03. dieses Jahres verfallen, sollte umgehend dies überprüft werden und Arbeitnehmer in Erfüllung der neuen rechtlichen Verpflichtung darauf hingewiesen werden.

Arbeitgeber müssen des Weiteren damit rechnen, dass Arbeitnehmer in Kenntnis der neuen Rechtsprechung sich dahingehend beraten lassen, welche Urlaubsansprüche ihnen noch aus den letzten Jahren zustehen.

Das Gericht ließ allerdings offen, wann der Hinweis als rechtzeitig erteilt gilt, auch steht noch nicht fest, inwieweit Ansprüche in die Vergangenheit reichen.

Im Übrigen ist damit zu rechnen, dass sich die genaue Ausgestaltung solcher Hinweise sowie weiterer Gestaltungen künftig noch klarer definiert wird. Bezüglich der möglichen Vorgehensweisen informieren wir Sie gerne.

Armin Goßler

Fachanwalt für Arbeitsrecht

KGH