AfD gewinnt Markenrechtstreit um „Die blaue Partei“ und verliert trotzdem

13. February 2019by KGH
Das Landgericht München I hat am 29.01.2019 zugunsten der AfD entschieden, dass die von Frauke Petry nach ihrem Austritt aus der AfD angemeldete Marke „Die blaue Partei“ nichtig ist und aus dem Markenregister gelöscht werden muss.

 

Ausgangslage:

Die ehemalige AfD-Sprecherin Frauke Petry hatte nach ihrem Austritt aus der AfD am 14.10.2017 die Eintragung der Marke „Die blaue Partei“ als Logo beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt. 

Die AfD kam ihr jedoch zuvor und hatte schon zwei Wochen vorher am 27.09.2017 die Marke „die Blauen“ angemeldet. Auf dieser Grundlage hat nun die AfD Frauke Petry wegen Verwechslungsgefahr der beiden Marken verklagt und die Löschung der Marke verlangt.

Das Landgericht München I, das mit diesem Verfahren befasst war, hat eine Verwechslungsgefahr bejaht.  

Den Argumenten Petrys, dass die Marke „Die blaue Partei“ einen Wiedererkennungswert habe, welche über eine reine Substantiierung hinausgehe ist das Landgericht nicht gefolgt. Petry hatte auch argumentiert, dass „die Blauen“ gerade keinen Wiedererkennungswert habe, da sie in einem entsprechenden Kontext auf für Betrunkene, Studentenverbindungen, Fußballmannschaften oder deren Fans oder Bauarbeiter (Blaumänner) gelten könne.

Dem ist das Landgericht München I jedoch nicht gefolgt und hat die Voraussetzungen einer Verwechslungsgefahr als erfüllt angesehen und die Marke Petrys für nichtig erklärt. Damit muss die Marke gelöscht werden. 

(Noch) nicht Gegenstand dieses Verfahrens war der sogenannte Benutzungszwang einer Marke nach dem Markengesetz. 

Dieser besagt, dass der Markeninhaber seine Marke auch spätestens nach einer Schonfrist von fünf Jahren ernsthaft benutzen muss.

Ob dies von der AfD für ihre Marke dann ernsthaft verfolgt wird, ist aktuell anzuzweifeln und wird sich zeigen. 

Nach Verstreichen des Zeitraumes von mehr als fünf Jahren ohne Benutzung wäre dann auch die Marke der AfD „die Blauen“ löschungsreif und jedermann könnte dann die Löschung beim Deutschen Patent- und Markenamt verlangen. 

Parallelverfahren vor dem Landgericht Köln:

Nicht zu verwechseln ist dieses Verfahren vor dem Landgericht München mit einem parallel laufenden Rechtstreit der AfD und Frauke Petry vor dem Landgericht Köln. Dort wurde durch die AfD eine Klage eingereicht wegen der Verwendung des Namensbestandteils „blau“ durch Frauke Petry`s neue Partei. 

Die AfD hat hier ausführen lassen, dass diese Farbe fester Bestandteil ihrer Außendarstellung sei und deshalb nicht von anderen Parteien verwendet werden dürfe. 

Hier gab das Landgericht Köln jedoch Frauke Petry Recht.

In den Urteilsgründen stand, dass in der Öffentlichkeit durch die AfD nur die Namen „Alternative für Deutschland“ und die Abkürzung „AfD“ verwendet werden und die Farbe blau nicht als naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der AfD zur Identifizierung diene, anders als dies bei „den Grünen“ ist. Deren Farbbezeichnung ist tatsächlich auch deren Parteiname.

Rechtlich ist damit festzuhalten, dass Frauke Petry zwar keinen Markenschutz für ihre Bezeichnung „die blaue Partei“ mehr hat, sich jedoch weiterhin so nennen darf.

KGH