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Das Arbeitsrecht befasst sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und legt damit einhergehende Regeln fest. 

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Die Kündigungsfristen

Eine Kündigung kann viele Gründe haben. Damit sie rechtens ist, müssen allerdings bestimmte Fristen eingehalten werden. Oft ist die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag enthalten. Ist dies nicht der Fall, greifen automatisch die gesetzlichen Regelungen. Diese unterscheiden sich, je nachdem, ob die Kündigung von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ausgeht.

Kündigung durch den Arbeitnehmer

Das Arbeitsrecht sieht eine Frist von vier Wochen vor, wobei zur Mitte oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann. Die Probezeit stellt einen Ausnahmefall dar. Während dieser Zeit kann der Arbeitnehmer mit einer zweiwöchigen Frist kündigen, und zwar zu jeder Zeit.

Kündigung durch den Arbeitgeber

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Dann richtet sich die Frist danach, wie lange der Arbeitnehmer schon im Unternehmen tätig ist. Je länger das Anstellungsverhältnis bereits andauert, desto länger fällt die Kündigungsfrist aus. Während der Probezeit genügt hier ebenfalls eine Frist von zwei Wochen. Ab dem siebten Monat müssen vier Wochen Kündigungsfrist eingehalten werden, ab dem fünften Jahr im Unternehmen sind es zwei Monate. So steigert sich die Frist nach und nach. Wer 20 Monate für ein Unternehmen gearbeitet hat, profitiert so beispielsweise von einer Kündigungsfrist von ganzen sieben Monaten – immer vorausgesetzt, dass der Arbeitsvertrag nichts anderes sagt.

Gründe für die Kündigung

Als Arbeitnehmer kann man ganz unabhängig vom Grund kündigen. Arbeitgeber müssen dagegen gewisse Gründe vorlegen, um einem Angestellten rechtmäßig kündigen zu können. Die zulässigen Gründe werden folgendermaßen unterteilt:

Die verhaltensbedingte Kündigung

Wie der Name verrät, bezieht sich die verhaltensbedingte Kündigung auf das Verhalten des Arbeitnehmers. Wenn dieser seine Pflichten im Unternehmen grob verletzt, liegt ein rechtsgültiger Kündigungsgrund vor. Zum Verhalten zählen dabei jedoch nicht nur die arbeitsgebundenen Pflichten, also das Erledigen der zugewiesenen Aufgaben. So kann zum Beispiel auch eine Diffamierung des Arbeitgebers zur Kündigung führen.

Die personenbedingte Kündigung

Bei der personenbedingten Kündigung geht es um Eigenschaften des Arbeitnehmers, die dieser – im Vergleich zum Verhalten – nicht willentlich steuern kann. Dazu gehören langfristige Krankheiten, die die Arbeitsleistung negativ beeinträchtigen.

Die betriebsbedingte Kündigung

Sinkt beispielsweise der Umsatz eines Unternehmens und hat dies Kündigungen zur Folge, spricht man von einer betriebsbedingten Kündigung.

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Sie haben Fragen zum Arbeitsrecht? Sie wurden gekündigt und wollen herausfinden, ob sie möglicherweise rechtlich gegen die Kündigung vorgehen können? Unser Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Fürth berät Sie gerne!

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