Das Medizinrecht setzt sich aus einer Vielzahl an Bereichen zusammen und bezieht sich mitunter auf die Rechtsbeziehung zwischen Patienten und ihrem behandelnden Arzt.
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Das große Gebiet des Medizinrechts umfasst folgende Bereiche:
Das Arztrecht stellt einen großen Teil des Medizinrechts dar. Es gliedert sich in das Honorierungsrecht von Privat- und Kassenpatienten, das allgemeine Berufsrecht und Aspekte aus dem Sozialversicherungsrecht, die für Ärzte relevant sind. Daneben spielt auch das berühmte Arzthaftungsrecht eine beträchtliche Rolle.
Außerdem fallen das Pharmarecht, das Krankenhausrecht, das Apothekenrecht und das Recht der Pflegeberufe in die Kategorie Medizinrecht.
Sobald sich ein Patient in die Behandlung eines Arztes begibt, besteht ein Behandlungsvertrag zwischen beiden Parteien. Die Ausnahme stellt die akute Einlieferung ins Krankenhaus ohne Überweisung dar. Dann besteht der Vertrag nicht zwischen Arzt und Patient, sondern zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus. Neben Ärzten, wird ein solcher Behandlungsvertrag übrigens auch zwischen Patienten und Physiotherapeuten, Hebammen und Psychotherapeuten geschlossen. Beträgt das Alter des Patienten weniger als sieben Jahre, springt der Erziehungsberechtigte als Vertragsabschließender ein.
Behandlungsfehler sind eine recht kritische Sache, vor allem für den verantwortlichen Arzt, aber auch für den leidtragenden Patienten. Ein Behandlungsfehler liegt laut Gesetz dann vor, wenn dem Patienten ein Schaden entsteht, der im Fehlverhalten des Arztes begründet ist. Unterschieden werden einfache und grobe Behandlungsfehler:
Ein einfacher Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt bei seiner Behandlung vom Standard abweicht und dabei die Sorgfaltspflicht verletzt.
Der grobe Behandlungsfehler setzt ein Zuwiderhandeln des Arztes gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse und ärztliche Regeln der Behandlung voraus.
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Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht