Während manche Menschen das Glück haben, in einer Eigentumswohnung zu leben, leben andere langfristig zur Miete. Immer wieder kommt es dabei zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. An dieser Stelle wird oft vergessen, dass beide Parteien im Sinne des Mietrechts gewisse Rechte und Pflichten haben.
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Mit der Vermietung einer Immobilie gehen zahlreiche Pflichten einher. Dazu gehört unter anderem die Instandhaltung. Der Vermieter muss sich um Reparaturen von Verschleißschäden kümmern und kann dabei lediglich Kleinreparaturen im Gesamtwert von maximal 8 % der jährlichen Miete ohne Nebenkosten an den Mieter weitergeben. Zudem muss er dafür sorgen, dass die Wohnung zwischen dem 1. Oktober und dem 30. April auf mindestens 20 °C aufgeheizt werden kann. Sofern der Mietvertrag eine Nebenkostenumlage vorsieht, muss er außerdem eine Nebenkostenabrechnung anfertigen und im vereinbarten Zeitraum an den Mieter aushändigen.
Im Gegenzug fallen auch dem Mieter einige Pflichten zu. So muss er die Miete pünktlich und im Voraus bezahlen und entstandene Schäden an und in der Immobilie zeitnah beim Vermieter melden. Damit die Bausubstanz keinen Schaden nimmt, ist er außerdem zum regelmäßigen Lüften und angemessenen Heizen verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und entstehen daraus Schäden, wie zum Beispiel eingefrorene Wasserrohre oder Schimmel, erlangt der Vermieter Schadenersatzansprüche gegen den verantwortlichen Mieter. Dasselbe gilt für Reparaturen, die nicht aufgrund von Verschleiß sondern durch Eigenverschulden des Mieters nötig werden. Ein häufiges Streitthema betrifft die sogenannten Schönheitsreparaturen. Details hierzu müssen im Mietvertrag festgelegt werden. Üblich ist beispielsweise das Streichen der Wände bei Ein- oder Auszug.
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