Oberlandesgericht entscheidet: Nichteheliche Mutter behält Unterhaltsanspruch trotz neuer Partnerschaft

3. June 2019by KGH
Gerichtsentscheid vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 03.05.2019.

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 03.05.2019 entschieden, dass die nichteheliche Mutter ihren Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater trotz neuer Partnerschaft behält.

Hintergrund:

Die geschiedene Ehefrau, die ein gemeinsames Kind betreut, kann ihren Anspruch auf Betreuungsunterhalt verwirken, wenn sie in einer verfestigten Partnerschaft mit einem neuen Partner zusammen lebt.  Fraglich ist, ob auch die nichteheliche Mutter ihren Anspruch auf Betreuungsunterhalt auf diese Weise verwirken kann.

Der Fall:

Die nie miteinander verheirateten Eltern eines Kindes hatten sich bereits vor der Geburt getrennt. Seither lebte das Kind bei der Mutter. Die Mutter verlangt vom Vater des Kindes Betreuungsunterhalt während der ersten drei Lebensjahre des Kindes, obschon sie während dieser Zeit wieder berufstätig ist. Sie verdient weniger als ihr früheres Gehalt.

Der Kindsvater reduziert wegen des Gehaltes der Mutter den Betreuungsunterhalt. Außerdem hält er den Unterhaltsanspruch für verwirkt, weil die Mutter mit einem neuen Partner zusammenlebt.

Die Entscheidung:

Das OLG verpflichtet den Vater weiterhin zur Zahlung von Betreuungsunterhalt. Der für die eheliche Mutter geltende Grundgedanke der Unterhaltsverwirkung gemäß § 1579 BGB ist nicht auf nichteheliche  Partner anzuwenden.

Entscheidend ist hier, dass der Gesetzgeber den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter in verschiedener Hinsicht nicht dem der ehelichen Mutter angeglichen hat. Die nichteheliche Mutter hat beispielsweise keinen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt. Außerdem erhält sie keinen Ausgleich für etwaige Nachteile im Erwerbsleben, die sie durch die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wegen der Kindesbetreuung erleidet. Die nichteheliche Mutter hat somit ohnehin einen schwächeren Unterhaltsanspruch. Daher kann der Grundgedanke der Unterhaltsverwirkung nicht auf die nichteheliche Mutter ausgedehnt werden.

 Hintergrund für die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der ehelichen Mutter wegen Zusammenlebens mit einem neuen Partner nach § 1579 BGB ist der Gedanke der ehelichen Solidarität. Die dafür erforderliche „Abkehr von der ehelichen Solidarität“ durch die Eingehung einer anderen, quasi die Ehe ersetzenden Partnerschaft kann sich bei nichtehelichen Partnern aber nicht ereignen.

Zudem ist die nichteheliche Mutter gemäß §1615l BGB während der ersten drei Lebensjahre des Kindes überhaupt nicht zur Arbeit verpflichtet, weshalb die Einkünfte der Mutter nur sehr eingeschränkt anzurechnen sind. 

KGH