Das Urteil schafft unmittelbaren Handlungsbedarf für alle Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihre Kinder am Unternehmen beteiligen oder es ihnen schenken wollen.
Aktuelle Entscheidung:
Mit dem am 17.12.2014 verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer? und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt.
Nach der diesbezüglichen Presseerklärung des Bundesverfassungsgerichts sind die Vorschriften zwar zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss aber bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Aufgrund der Entscheidung liegt es zwar im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig sind nach der Entscheidung die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. Die Vorschriften des Erbschaftssteuergesetztes sind auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Die genannten Verfassungsverstöße haben nach der Mitteilung des Gerichtes zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind.
Hintergrund:
Für Erben von Betriebsvermögen gelten nach der vom Bundesverfassungsgericht geprüften Regelung bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer insoweit Privilegien, als sie sich zum Großteil oder ganz von dieser befreien lassen können. Voraussetzung dafür ist, dass sie das Unternehmen über mehrere Jahre weiterführen und gleichzeitig die Arbeitsplätze weitgehend erhalten, wobei hier die Lohnsumme als Maßstab herangezogen wird.
Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesfinanzministerium hat in einem Anfang 2012 veröffentlichten Gutachten diese Vergünstigungen kritisiert, weil sie zur “Steuergestaltung” einladen. Zum Ausgleich der finanziellen Belastung durch die Steuern auf das Vermögen, die mit dem Ableben des Firmeninhabers entstehen, wurde stattdessen der Abschluss einer Lebensversicherung empfohlen.
Der Bundesfinanzhof hat diese Frage der Vergünstigungen für Firmenerben im Herbst 2012 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Bereits in der mündlichen Verhandlung im Juli 2014 haben die Richter Zweifel an der Praxis erkennen lassen, Firmenerben derart zu bevorzugen. Gerichtsvizepräsident Ferdinand Kirchhof sagte damals, die Regelungen öffneten „einen breiten Raum für eine Steuervermeidung bis hin zur völligen Steuerbefreiung“.
Handlungsbedarf:
Mit der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist zur Neuregelung gilt das momentane Recht zwar erst einmal weiter. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die rechtlichen und steuerlichen Möglichkeiten bei der Übertragung von Betriebsvermögen auf die Erben geringer werden. Die Experten von KGH, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Carl – Peter Horlamus und Fachanwalt für Erbrecht Stefan Böhmer sowie unsere langjährigen Kooperationspartner, die Steuerkanzlei Lachmann und Langenberger, empfehlen deshalb so frühzeitig wie möglich jetzt die Unternehmensnachfolge kompetent zu regeln. Das gilt insbesondere für jeden Unternehmer, der seine Kinder am Unternehmen beteiligen oder es ihnen schenken will.
Wie so häufig gilt auch hier der Grundsatz „Zeit ist Geld“.