Das Wohnungseigentumsgesetz trat 1951 in Kraft und unterliegt seitdem einem stetigen Wandel. Es begründet das Wohneigentum, legt Rechte und Pflichten von Eigentümern fest und befasst sich außerdem mit dem Aspekt der Verwaltung.
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Wenn eine Immobilie in mehrere Wohneinheiten gegliedert ist, die Eigentum verschiedener Personen sind, wird die spezifische Aufteilung mit der Teilungserklärung geregelt. Vor dem Kauf einer Wohneinheit sollte man sich diese Erklärung unbedingt sorgfältig durchlesen und sie gegebenenfalls mit einem Anwalt für Wohnungseigentumsrecht besprechen. Die Teilungserklärung umfasst mitunter auch den sogenannten Miteigentumsanteil. Dieser bezieht sich auf sämtliche Räume der Immobilie, insbesondere auf gemeinschaftlich genutzte, wie das Treppenhaus.
Generell wird zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum unterschieden. Die erworbene Wohnung, die nur vom Eigentümer selbst oder dessen Mietern genutzt wird, ist dem Sondereigentum zuzuordnen. Das Treppenhaus fällt hingegen dem gemeinschaftlichen Eigentum zu, da es von allen Parteien genutzt wird. Während der Sondereigentümer alleinig für die Instandhaltung seines Eigentums verantwortlich ist, teilen sich die gemeinschaftlichen Eigentümer diese Verantwortung in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum. Je höher der Miteigentumsanteil, desto höher fällt die jeweilige Beteiligung des Eigentümers an der Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums aus.
Das Sondernutzungsrecht umfasst Regelungen, die die alleinige Nutzung von Gemeinschaftseigentum durch eine Partei der Eigentümergemeinschaft ermöglichen. Ist keine solche Vereinbarung in der Teilungserklärung aufgeführt, kann sie auch nachträglich getroffen werden, solange sämtliche Wohnungseigentümer der Immobilie zustimmen. Ein klassisches Beispiel für das Sondernutzungsrecht ist die Zuteilung eines Gartenabteils zu einer einzelnen Wohnung. Häufig wird dieses Recht auch in Bezug auf Parkplätze, Kellerabteile, Garagen und Dachböden angewandt.
In puncto Wohnungseigentumsrecht ist es unerlässlich, auf dem Laufenden zu sein und sich möglichst schon vor Erwerb des Eigentums ausgiebig zu informieren. Unser Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht in Fürth steht Ihnen beratend zur Seite und übernimmt gerne die Prüfung und Überarbeitung sachbezogener Unterlagen, wie der Teilungserklärung, für sie.
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